§ 1 Geltung der Bedingungen
1.)Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma
Sn-Intec erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme des Liefergegenstandes oder der
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen.
2.)Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind
nur wirksam, wenn dies durch die Firma Sn-Intec
schriftlich bestätigt wird.
§ 2 Angebot
1.)Die Angebote der Firma Sn-Intec sind freibleibend und
unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestätigungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die
Firma Sn-Intec. Das Gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden.
2.)Überschreitet der Besteller durch seinen Abruf sein
Kreditlimit, so ist die Firma Sn-Intec von der
Lieferverpflichtung entbunden.
§ 3 Preis und Zahlung
1.)Alle Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab
Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch
ausschließlich Verpackung, Transport, Frachtsicherung.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.)Soweit nichts anderweitiges vereinbart ist, ist die Firma
Sn-Intec an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14
Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind
die in der Auftragsbestätigung der Firma Sn-Intec
genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
3.)Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar
ohne jeden Abzug bei der Zahlstelle der Firma Sn-Intec zu
leisten, und zwar mit folgender Fälligkeit:
1/3 des Rechnungswertes als Anzahlung nach Eingang
der Auftragsbestätigung, 1/3 des Rechnungswertes,
sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile
versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines
weiteren Monats nach dieser Mitteilung.
4.)Die Firma Sn-Intec ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf
Altschulden des Bestellers zu verrechnen. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma Sn-Intec
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
5.)Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma
Sn-Intec über den Betrag verfügen kann. Im Falle von
Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck
eingelöst wird.
6.)Gerät der Besteller in Verzug, so ist die Firma Sn-Intec
berechtigt, von dem Eintritt des Verzuges an Zinsen in
Höhe des von den Geschäftsbanken der Firma Sn-Intec
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite
zu berechnen.
7.)Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nach, so ist die Firma Sn-Intec berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die Firma Sn-Intec ist
darüber hinaus in diesem Fall berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
8.)Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden sind oder unstreitig sind.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1.)Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung
bei dem Besteller, jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2.)Sämtliche Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
3.)Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.)Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Sn-Intec die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
sind von der Firma Sn-Intec nicht zu vertreten. Dies gilt
insbesondere für Ereignisse im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,
behördlichen Anordnungen etc. und auch dann, wenn die
Umstände bei Lieferanten der Firma Sn-Intec oder deren
Unterlieferanten eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der
Firma Sn-Intec nicht zu vertreten, wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
§ 4 unter Abschnitt 1, Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn ein Fall
der Unmöglichkeit vorliegt.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen
Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
5.)Entsteht dem Besteller wegen einer Verzögerung ein
Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche,
sofern der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht, berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des
Verzugs 1/4 % jedoch höchstens bis zu 5 % des
Rechnungswertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann.
Weitere darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest
auf grober Fahrlässigkeit der Firma Sn-Intec.
6.)Die Firma Sn-Intec ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und
Teilleistung als selbständige Leistung.
7.)Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
tatsächlichen Kosten, bei Lagerung im Werk der Firma
Sn-Intec mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für
jeden Monat berechnet.
Die Firma Sn-Intec ist berechtigt, nach Setzung und
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig
über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller
mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
8.)Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers voraus.
§ 5 Liefermenge
Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort nach
Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4
Tagen nach Warenerhalt der Firma Sn-Intec und dem
Frachtführer schriftlich angezeigt werden.
Die Übernahme der Ware durch Spediteure und
Transporteure gilt als Beweis für die Menge, einwandfreie
Umhüllung und die Verladung.
§ 6 Gefahrenübergang und Entgegennahme
1.)Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald an die den
Transport ausführende Person der Liefergegenstand
übergeben worden ist, spätestens mit der Absendung der
Lieferteile vom Werk der Firma Sn-Intec aus.
Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die
Firma Sn-Intec noch andere Leistungen, z. B. die
Versendungskosten oder die Anfuhr und die Aufstellung
übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird die Firma
Sn-Intec auf Kosten des Bestellers die Liefersendung durch die
Firma Sn-Intec gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuerund
Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichern.
2.)Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen,
die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr
vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller
über; jedoch ist die Firma Sn-Intec verpflichtet, auf
Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen
zu bewirken, die dieser verlangt.
3.)Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt § 8 entgegenzu nehmen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1.)Die Gegenstände der Lieferungen (=Vorbehaltsware)
bleiben Eigentum der Firma Sn-Intec bis zur Erfüllung
sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Firma
Sn-Intec zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr als 20 % übersteigt, wird die Firma Sn-Intec auf
Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben.
2.)Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist
dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt
und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der
Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von
seinem Kunden
Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser
seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
3.)Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so
tritt er bereits jetzt der Firma Sn-Intec seine künftigen
Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine
Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich
etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab,
ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen
bedarf.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die
Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so
tritt der Besteller der Firma Sn-Intec mit Vorrang vor der
übrigen Forderung denjenigen Teil der
Gesamtpreisforderung ab, der dem von der Firma
Sn-Intec in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware
entspricht.
4.)Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses
hat der Besteller der Firma Sn-Intec die zur
Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
5.)Auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der
abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung
befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn
vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die
eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist
die Firma Sn-Intec berechtigt, die Einziehungsbefugnis
des Bestellers zu widerrufen.
Außerdem kann die Firma Sn-Intec nach vorheriger
Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung
bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen
unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen
Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber
dem Kunden verlangen.
6.)Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu
verarbeiten, umzubilden oder mit anderen
Gegenständen zu verbinden.
Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt
für die Firma Sn-Intec. Der Besteller verwaltet die neue
Sache für die Firma Sn-Intec mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes.
Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache
gilt als Vorbehaltsware.